Gemeinde Heek
Bahnhofstr. 60
48619 Heek
Telefon: 02568 9300 0
Telefax: 02568 9300 38
Email: info@heek.de
Öffnungszeiten
Gemeindeverwaltung und Bürgerbüro
montags - freitags
08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
montags - mittwochs
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Jobcenter
donnerstags
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
14.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Gemeindearchiv
letzter Donnerstag im Monat
15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Termine können selbstverständlich auch außerhalb dieser Öffnungszeiten vereinbart werden.
Einfriedigung:
Falls Sie einen Zaun, eine Mauer oder eine Hecke errichten möchten, sollten Sie dies mit Ihrem Nachbarn absprechen. Da in den meisten Fällen eine Einfriedigung auf der Grenze der beiden Grundstücke errichtet wird, werden die Kosten zu gleichen Teilen von Ihnen und Ihrem Nachbarn getragen. Wichtig ist, dass eine Einfriedigung in das Bild der Nachbarschaft passen sollte und normalerweise 1,20 Meter nicht überschreitet.
Bodenerhöhung:
Den Boden Ihres Grundstücks können Sie nach Belieben erhöhen. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass das Nachbargrundstück dadurch nicht beschmutzt wird. Dies kann durch Ausschwemmungen nach Regenfällen passieren und kann durch eine Befestigung verhindert werden.
Errichten Sie eine Aufschichtung, die nicht der Befestigung dient, muss zum Nachbargrundstück ein Abstand von mindestens 0,50 Metern eingehalten werden. Ein Beispiel für eine solche Aufschichtung ist ein Stapel Holz.
Pflanzabstände:
Wenn Sie in Ihrem Garten oder Vorgarten Pflanzungen vornehmen, sollten Sie folgende Abstände einhalten:
Stark wachsende Bäume (z.B. Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Eiche und Pappel): 4,00 Meter
Alle übrigen Bäume: 2,00 Meter
Obstbäume (z.B. Süßkirschbäume, Walnussbäume, Esskastanienbäume): 1,00 - 2,00 Meter
Beerensträucher: 0,50-1,00 Meter
Rebstöcke: 0,50 – 1,50 Meter
Überhang:
Falls Zweige oder Wurzeln eines Nachbarbaumes auf Ihr Grundstück ragen und eine Nutzung des Grundstücks dadurch stark beeinträchtigt wird, können Sie ihrem Nachbarn eine Frist setzen, um den Überhang zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist, haben Sie das Recht den Überhang selbst zu entfernen.
Achten Sie jedoch darauf, ob der Überhang die Nutzung Ihres Grundstücks ernsthaft beeinträchtigt. Ist dies nicht oder nur wenig der Fall, haben Sie kein Recht den Überhang zu beseitigen.
Laub:
Ihr Grundstück wird durch das Laub eines Nachbarbaums verunreinigt und Sie wollen dafür eine Entschädigung? Da das Naturbewusstsein der Bevölkerung immer weiter wächst und die Wertschätzung von Bäumen und Pflanzen höher wird, müssen Sie in den meisten Fällen entschädigungslos das Laub des Nachbarbaums auf Ihrem Grundstück entfernen.