Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.
Was ist das Wählerverzeichnis?
In das Wählerverzeichnis der Gemeinde Heek sind alle Personen eingetragen, die dort am Wahltag wahlberechtigt sind. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse sind die Melderegister der Meldebehörden. Alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, werden eingetragen.
Spätestens am 02. Februar 2025 (21. Tag vor der Wahl) informieren die Gemeindebehörden die Wahlberechtigten mit einer Wahlbenachrichtigung unter anderem über die Anschrift des Wahlraums und ob er barrierefrei ist, die Wahlzeit und die Nummer, unter der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 60, 48619 Heek in Verbindung setzen.
Ferner haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 03.02. - 07.02.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen.
Ich bin nicht im Wählerverzeichnis eingetragen?!
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindebehörde schriftlich Einspruch einlegen.
Wenn Sie zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und eine Ergänzung nach Abschluss des Wählerverzeichnisses nicht mehr möglich ist, können Sie auf Antrag einen Wahlschein erhalten.
Was passiert bei einem Umzug?
Um wählen zu können, muss ein Wahlberechtigter ins Wählerverzeichnis eingetragen sein. Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen ist bei der Bundestagswahl der 42. Tag vor der Wahl.
- Umzug in eine andere Gemeinde und Ummeldung bis einschließlich am 42. Tag vor der Wahl: Die Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt von Amts wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt. Das gilt auch für Personen, die zuvor im Ausland gewohnt haben und nach Deutschland ziehen.
- Umzug und Ummeldung in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl: Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt nur auf Antrag. Wird ein Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl. Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bei der Gemeinde des Zuzugsorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer stellen.
- Umzug und Anmeldung nach dem 21. Tag vor der Wahl: Umziehende verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben dort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl. Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bis zum 21. Tag vor der Wahl – also schon vor seinem Umzug nach Deutschland – bei der Gemeinde des Zuzugsorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche stellen.