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Erdgas aus unkonventionellen Erdgaslagerstätten. Letzteres umfasst somit auch
Aussagen zum Umgang mit der Fracking-Methode.
Des Weiteren regelt der Sachliche Teilplan die Ansiedlung sogenannter „Energie-
parks“, mit denen eine Kombination unterschiedlicher Erzeugungsarten von regene-
rativer Energie ermöglicht wird.
Für die Rechtskraft des am 21. September 2015 aufgestellten Regionalplans ist der
Plan der Landesplanungsbehörde NRW anzuzeigen. Diese führt im Rahmen dieses
Verfahrensschrittes im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministerien eine
Rechtsprüfung durch und gibt dann per Erlass den aufgestellten Teilplan im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Damit wird der
Plan rechtskräftig. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher
Stellen (unter anderem Behörden des Bundes und des Landes und Kommunen) sind
dann seine Ziele zu beachten und seine Grundsätze in Abwägungs- und Ermes-
sensentscheidungen zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage beabsichtigt die Gemeinde Heek, den bestehenden Flächen-
nutzungsplan zu ändern und Konzentrationszonen für Windenergie auszuweisen, um
die künftige Nutzung der Windenergie im Gemeindegeiet neu zu ordnen. Es wird
hierbei der Ansatz verfolgt, mit den Mitteln der Bauleitplanung eine räumliche Steue-
rung der Verteilung der Anlagen innerhalb des Gemeindegebietes vorzunehmen.
Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen sind dann in der Regel au-
ßerhalb dieser Zonen nicht mehr zulässig.
Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes werden auch die Ergebnisse, die
im Rahmen des LEADER-Projektes Machbarkeitsstudie „Windpotenziale regionAHL“
im Zeitraum von 2012 bis 2014 unter besonderer Berücksichtigung des Regionalen
Kontextes erzielt wurden, umgesetzt. Entsprechend der politischen Stimmungslage
in den drei AHL-Kommunen Ahaus, Heek und Legden sollten hierbei möglichst nur
dann zusätzliche Windenergieanlagen in geeigneten Räumen errichtet werden, wenn
diese als Bürgerwindpark angelegt werden. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie
sind den Gemeinden im September 2014 vorgestellt und erläutert worden.
Ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der
Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen, Umwelt und Denkmalpflege am
10.06.2015 beschlossen. In der Sitzung am 16.09.2015 wurde neben der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der sog. Träger öffentlicher Belange auch der Krite-
rienkatalog beschlossen. Dieser Kriterienkatalog ist Grundlage für die Beurteilung, ob
und welche Bereiche des Gemeindegebietes für die Nutzung als Windenergiebereich
geeignet sind. Der durch den Bauausschuss einstimmig beschlossene Kriterienkata-
log enthält insbesondere folgende Festsetzungen:
•
Pauschaler Vorsorgeabstand 500 m um geschlossene Wohnsiedlungen der
Ortslagen nach FNP und Regionalplan
•
Pauschaler Vorsorgeabstand 450 m um Wohngebäude im Außenbereich
•
300 m Vorsorgeabstand um NSG
•
Mögliche verkehrliche Anbindung des Gebietes