Ein langer Kampf gegen die Unsitte von „Gebehochzeiten“
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3. Innerhalb seines Hauses oder eines dazu gemietheten Locales kann jeder Einwohner nach seinem
Belieben Verwandte bewirthen, und werden die in einigen früheren Verordnungen enthaltenen Bestim-
mungen über die Zahl der einzuladenden Personen hiermit aufgehoben. Es bleiben aber auch bei die-
sen Gelegenheiten alle mittelbaren oder unmittelbaren Aufforderungen der Gäste zur Darreichung von
Geschenken, nicht minder deren Aufzeichnungen und Bekanntmachung bei der unter 2) festgelegten
Strafe untersagt.
4. Auch bleibt bei allen diesen erlaubten Feierlichkeiten, jeder seither mit den Gebehochzeiten verbun-
den gewesene Unfug als: das Schießen auf den Straßen und in den Höfen, das Niederreißen der Zäune
und Hecken pp. und jede sonstige Störung der öffentlichen Ruhe verboten.
5. Ob eine veranstaltete Festlichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen zu den verbotenen oder
erlaubten gehöre, darüber sollen die Landräthe mit Vorbehalt des Rekurs oder der Berufung auf recht-
liches Gehör unter Rücksichtnahme auf die Local-Gebräuche erkennen, und die Strafen festlegen.
6. Die Ortsbehörde so wie die Polizei-Behörde und Gendarmen welche erfahren, daß in ihrem Bezirke
eine nach obigen Grundsätzen verbotenen Schmauserei gehalten werden soll, sind verpflichtet, bei
demjenigen, welcher sie veranstalten will, deshalb Erkundigung einzuziehen, und sie ihm im Voraus zu
verbieten. Wird dieses Verbot nicht beachtet, so soll zwar kein Versuch gemacht werden, die Gäste zu
entfernen und das Fest zu stören, doch sollen die besagten Behörden sofort nachher dem Landrathe
zu weiterer Einleitung Anzeige erstatten.“
Die Regierung bat um
Meldung, ob „Gebehoch-
zeiten und ähnliche Miß-
bräuche zur Anzeige ge-
bracht worden sind oder
daß die Polizeibehörden
nicht thätig genug einge-
schritten seien.“ Bürger-
meister von Plönies ant-
wortete darauf im März
1832 kurz und knapp:
„…das keine Kontraventio-
nen vorgekommen sind,
resp. angezeigt wurden.“
Aus Berichten vieler ande-
rer Behörden klang dieses
jedoch anders. Zwar wür-
den die „Gebehochzeiten“
ihrem alten Sinn nach wohl nicht mehr bestehen, jedoch „unter anderen Gestalten
fortdauern.“ Strenge Kontrollen und die angedrohten Strafen hatten nicht den ge-
wünschten Erfolg, so dass die Regierung auf die Idee kam, den Bürgermeistern die
Bildung von Vereinen zur Abstellung dieser Mißbräuche zu empfehlen. Sie sollten da-
bei klarstellen, „daß die wohltätige Absicht des Verbotes erkannt und den Einwohnern
begreiflich gemacht wird, daß sie durch den Beitritt zu den Vereinen nicht nur diese
unterstützen, sondern diese dadurch auch gegen Strafen wegen Kontraventionen
schützen.“ Im Kreise Beckum bestünden bereits dergleichen Vereine: „Sie können nur
lobend anerkannt werden und sind zur Nachahmung dringend empfohlen.“ Den Ein-
wohnern sollte geraten werden, die Einladung zu solchen Festlichkeiten nicht zurück-
zuweisen „sondern dem Bürgermeister davon Anzeige zu machen.“ Ganz besonders
sollte auch die örtliche Geistlichkeit eingebunden werden. Als Lockmittel diente noch
folgende Anmerkung: „Diejenigen Gemeinden, welche hierin andern Gemeinden mit
gutem Beispiel vorangehen, werden Erwähnung in dem Amtsblatt finden.“
Diese Vorgehensweise gefiel Bürgermeister von Plönies in Nienborg jedoch ganz
und gar nicht. Im Dezember 1832 antwortete er dem Landrat: „Nur solche Gebehoch-
zeiten pp. sind nach dem Gesetz verboten, bei welchem mit der Einladung zugleich
eine Aufforderungen an die Gäste zur Mitbringung von Geschenken verbunden wird.
Kötterhaus in Heek, 1930er Jahre
(Foto: Klaus Wiethaup)