von Heinz Schaten
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Dies ist aber im hiesigen Bezirk nicht der Fall, indem wenn irgendein Gast Geschenke
mitbringt, dieses nur freiwillig geschieht und keine Pflicht dazu verbunden ist. Die hier
bestehenden Festlichkeiten […] sind also zu den erlaubten, stillen Vergnügungen in
den Familienkreisen zu zählen und es ist kein Grund vorhanden Prohibitions-Maßre-
geln dagegen anzuordnen. Die Bildung der fraglichen Vereine fällt also von selbst hier
weg.“
Viele Jahrzehnte geschah wenig. Mann kämpfte zwar weiter dagegen an, war aber
machtlos in der Umsetzung der Verbote. Im Januar 1907 zeigte sich der Oberpräsident
der Provinz Westfalen, von der Recke, wieder einmal sehr besorgt.
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Immer noch nicht
war es gelungen die weit verbreitete Unsitte der bereits durch „die Allerhöchste Ver-
ordnung vom 3. Mai 1829 verbotenen Gebehochzeiten zu beseitigen.“ Zwar sei die
Anzahl der Gäste im Allgemeinen nicht mehr so groß wie früher, schrieb er dem Re-
gierungspräsidenten in Münster im Januar 1907,
„es kommt aber doch noch zuweilen vor,
daß zu einer Hochzeit zweihundert Personen und noch mehr eingeladen werden. Auch wird
das Einsammeln der Hochzeitsgeschenke nicht mehr öffentlich vorgenommen, es bleibt viel-
mehr den Geladenen überlassen, wann und wo sie den Brautleuten ihre Gabe darbringen
wollen. Die Polizeibehörden ständen diesem Unfug ziemlich machtlos gegenüber, da von den
Beteiligten mit großer Heimlichkeit vorgegangen werde, und da sich äußerst selten jemand
bereitfinden ließe, gegen seinen Nachbar etwas Ungünstiges auszusagen. Ganz besonders
aber werde ein tatkräftiges Einschreiten durch die Fassung der Verordnung selbst erschwert,
weil sich nach Ziffer 2 derselben alle Teilnehmer an der Hochzeit strafbar machen, und infol-
gedessen keiner von ihnen als Zeuge auszusagen gezwungen ist. Ein erfolgreiches Vorgehen
gegen die Gebehochzeiten werde sich daher erst ermöglichen lassen, wenn die einschlägigen
Bestimmungen dahin gehend geändert werden, daß nur das Brautpaar, die einladende Person
und der Wirt in Strafe genommen werden können.“
Um einen Überblick über diesen Brauch aus den Amtsbezirken des Landes zu er-
halten, bat er die Bürgermeister um Mitteilung, in welchem Umfange dort heute noch
„Gebehochzeiten“ stattfinden würden und ob es angezeigt sei, „etwaigen Mißbräuchen
von Polizeiwegen durch schärfere Maßnahmen entgegenzutreten.“ Als Beispiel
nannte er das „entschlossenen Vorgehen der Polizeiverwalter zu Ahlen und Gronau
(damals wohl noch in Verbindung mit Epe)“, wo es angeblich gelungen sei, den Unfug
zu steuern. „Es wäre mit von Wert näher dargelegt zu erhalten, wie sie hierbei zu
Werke gegangen sind.“
Ob in Heek und Nienborg die verbotenen „Gebehochzeiten“ nicht, nicht mehr, heim-
lich oder vielleicht auch nur in anderer Form weiter ausgeübt worden sind, lässt sich
nicht zweifelsfrei sagen. Der Amtsbeigeordnete Isfort jedenfalls verneinte die Frage
und meldete dem Landrat im Februar 1907: „Gebehochzeitgen finden im hiesigen
Amtsbezirk nicht statt und sind deshalb Bestrafungen und gerichtliche Entscheidungen
in dieser Sache bislang hier nicht vorgekommen.“
1
Gabe und Gegengabe – Gebehochzeiten in Westfalen, Christiane Cantauw, Volkskundliche Kommis-
sion für Westfalen
/ LWL/Kultur/ VOKO/Archive.../ Bild.../Juni_2005, Dort heißt es weiter:
Obrigkeitliche Verbote konnten die Praxis von Geschenk und Gegengeschenk aber nie völlig unterbin-
den. Es gab lediglich Zeiträume, in denen der Brauch seltener war oder nur in abgewandelter Form
(etwa durch sehr niedrige Geldbeträge oder die Gabe von Naturalien) ausgeübt wurde. Mit der zuneh-
menden Mobilität auch der ländlichen Bevölkerung funktionierte das System immer seltener, so dass
der Brauch im frühen 20. Jahrhundert fast völlig verschwunden war.
2
C 2095 Acta Generalia. Die Abschaffung unsittlicher und nachteiliger Gebräuche. Auszug aus dem
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Münster pro 1829, Nr. 22.
3
C 122 GA Heek