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„Der Hauptgrund des diesseitigen ablehnenden Bescheides,
ist die gänzlich mangelnde Aufsicht beim Tanz …“
Öffentliche „Tanzlustbarkeiten“ in Nienborger Lokalen
von Heinz Schaten
Um die öffentlichen „Tanzlustbarkeiten“ in
den Städten und Dörfern besser kontrollieren
zu können, erließ die Königliche Regierung in
Münster am 11. Juni 1885 eine Verfügung,
wonach diese äußerst beliebten Veranstaltun-
gen neben anderen Feiern, jedes Mal zu Be-
ginn des Kalenderjahres, für das ganze Jahr
von den Wirten den örtlichen Polizeidienststel-
len zu melden waren. Den Landrat des Krei-
ses Ahaus, Gustav Gärtner, wollte Anfang
März 1886 von seinen Amtmännern wissen,
ob und wann sie „
in Gemäßheit der Regie-
rungsverfügung, den Wirthen, in deren Loka-
len öffentliche Tanzlustbarkeiten abgehalten
zu werden pflegen, bemerklich gemacht ha-
ben, daß sie beim Beginn des Kalenderjahres jedesmal zum Voraus anzuzeigen ha-
ben, an welchen Tagen sie die Veranstaltung öffentlicher Lustbarkeiten in ihren Loka-
len beabsichtigen und welche Wirthe mit Bezeichnung welcher Tage dieser Aufforde-
rung nachgekommen sind.“
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Die Wirte, in deren Lokalen gewöhnlich Tanzmusik abgehalten wurde, waren in
Heek Bernhard Heisterborg und in Nienborg die Witwe Bilderbeck. Beide hatten ihre
Termine bereits rechtzeitig zu Beginn des Jahres angemeldet, Heisterborg am 9. No-
vember und Bilderbeck am 5. und 8. August, also der Verfügung der Regierung ent-
sprechend, wie Amtmann Waldemar von Niebelschütz dem Landrat mitteilte.
Es schien also alles
in bester Ordnung zu
sein, wenn da nicht
noch ein Termin gewe-
sen wäre, und zwar der
Clemensmarkt in Nien-
borg im November.
Der Bäcker und Wirt
Bernard Rohling, Nien-
borg Nr. 84 und 85, der
am 15. November ein
Gesuch an das
„Hoch-
wohllöbliche Landrats-
amt Ahaus“
stellte, in
dem er in überaus ga-
lanten Worten die Bitte
„
zur Ertheilung der Er-
laubniß zur Ausübung
einer Tanzlustbarkeit
Nienborg Burg/Hauptstraße/Steinweg, 1967
(Postkarte, Repro: GA Heek/E.Bohn)