heek - page 98

D o r f g e s c h i c h t e n
3190
Erlaubnis zur Abhaltung von Tanzlustbarkeiten zu erteilen. Der Bürgermeister habe
daher, wenn um eine solche Erlaubnis nachgesucht werde, „jedes Mal“ bei ihm nach-
zufragen und „dabei das Gutachten des Ortspfarrers mit einzureichen.“ Das Gutachten
des Ortspfarrers war also mitentscheidend und das wurmte den Bürgermeister.
Im September 1826 gab es schon wieder Ärger zwischen Bürgermeister und Pfar-
rer. Diesmal wollte von Plönies eine von einigen Nienborger Wirten nachgesuchte Er-
laubnis zur Abhaltung von Tanzlustbarkeiten an einem normalen Sonntag, an dem
jedoch eine Prozession abgehalten wurde, erteilen. Er zögerte aber, da er die Einstel-
lung seines Pfarrers kannte.
Vielleicht dachte er, es sei
doch besser zunächst den
Landrat zu fragen, wie er sich
verhalten solle, obwohl ein po-
lizeiliches Hindernis gar nicht
bestehe. So hoffe ich, schrieb
er, „mit aller Zuversicht hie-
raus den Schluß fassen zu
dürfen, daß ich auf Grund der
höheren Verordnungen ge-
mäß, die Erlaubnis zur Abhal-
tung der Tanzlustbarkeit zu er-
theilen – competent gewesen
– und bitte ganz inständigst
mich hiernach in diesem und
in künftigen Fällen zu authori-
sieren – ohne Rücksprache
und Dazwischenkunft des
Pfarrers – die Erlaubnis zu
Tanzlustbarkeiten ertheilen zu
dürfen.“ Dieses Mal gestattete ihm der Landrat aufgrund der Ausnahmeregelung die
Erteilung der Erlaubnis zur Abhaltung der Tanzlustbarkeiten, da auch der Pfarrer keine
Einwendungen hatte. Das galt jedoch nicht, wie verlangt auch für künftige Festlichkei-
ten, so dass der „ewige Zwist“ bestehen blieb.
„Kirchmeß in Nienborg“
„Nienborg, den 1. August 1831. Heute ist hier in Nienborg sogenannte Kirchmeß –
wohin sich, da dies gewißermaßen ein Volksfest ist – viele Menschen aus der Umge-
gend versammeln. Zwei Schenkwirthen habe ich bereits nach Anwendung der Königl.
Verfügung die Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzlustbarkeit ertheilt, und überhaupt
diese Verfügung zur Beachtung der Schenkwirthe, heute mittels Publikandum öffent-
lich verlesen laßen.
Da nun einestheils bey solchen Gelegenheiten leicht Unordnungen und Störungen
der Ruhe vorfallen, zudem ich mit Grund vermuthe, daß ein Schenkwirth ohne meine
Erlaubniß eine Tanzlustbarkeit abhalten wird, so bitte ich sehr zu meiner Absicherung
mir den Kreis-Gendarmen hochgeneigtest hersenden zu wollen.“ Vorgenannte Bitte
schrieb Bürgermeister Louis von Plönies an den Landrat in Ahaus. Den Polizeidienern
Hermann Grone in Heek und Anton Hohle in Nienborg, traute er allein die Aufrechter-
haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu. Offensichtlich kannte er
seine Nienborger Eingesessenen und auch die Nienborger Wirte.
Pastorat in Nienborg auf der Burg
(Repro: GA Heek)
1...,88,89,90,91,92,93,94,95,96,97 99,100,101,102,103,104,105,106,107,108,...150
Powered by FlippingBook