Eine Naturkatastrophe im Juli 1832 in Heek und Nienborg
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Kataster sein, dessen Reinertrag als Bemessung für
die Entschädigungen und Beiträge der Gesell-
schaftsmitglieder gelten sollte. Der Zweck der Ge-
sellschaft „ist gegenseitige Versicherung der Feld-
früchte gegen den ihnen durch Hagelschlag zuge-
fügten Schaden.“ Die Bürgermeister waren für die
Organisation einer solchen Hagelversicherung vor
Ort zuständig, indem sie ihre Eingesessenen auf die
Möglichkeit eines Beitrittes zu dieser Versicherung
durch öffentliche Bekanntmachung hinwiesen, ein
entsprechendes Kataster aufstellten und die Richtig-
keit der angemeldeten Grundstücke und deren Rein-
ertrag attestierten.
Im März 1834 wies Bürgermeister von Plönies in
einer öffentlichen Bekanntmachung auf die Möglichkeit zum Beitritt zu der neuen Ha-
gelversicherung hin, „wobei ein jeder für drei Silbergroschen von 100 Thalern Versi-
cherungssumme seine Früchte“ versichern könne. Er hoffe, schließt die Bekanntma-
chung, „dass viele beitreten mögen und sich beim Herrn Taxator Wilhelm Rosery auf
der Burg melden.“
Es meldeten sich natürlich viele Ein-
gesessene, denn allen war noch das
schreckliche Hagelunwetter von 1832 in
guter Erinnerung. Bürgermeister von
Plönies, der nun eine Menge Arbeit auf
sich zukommen sah, richtete an den
Landrat folgendes Schreiben: „Zu den
seit einer Reihe von Jahren sich vielsei-
tig findenden extraordinairen Arbeiten,
hat sich nun auch die Aufnahme der Ha-
gel-Versicherungs-Societaet gesellt,
welche ohne weitere Vergütung dem
Bürgermeister zur Last gelegt ist.“
Selbstverständlich müsse die Aufnahme
und Fortschreibung der Versichertenda-
ten durch den Bürgermeister gesche-
hen, argumentiert er, „indeß dürfte man
es unseres Erachtens uns nicht zu-
muthen, bei dem geringen Gehalte
respt. Bureau Kosten und den vielen Ar-
beiten nun auch noch dieß gratis zu ver-
richten.“ Sollten nun, wie er richtig ver-
mutete, sich alle Eingesessenen zum
Eintritt in diese Hagelversicherungs-Ge-
sellschaft melden, dann „müßte die
ganze Mutterrolle von Artikel zu Artikel
abgeschrieben werden, und noch oben-
drein in Duplo, indem jedem Eintretenden eine speciele Bescheinigung über seine ein-
getragenen Grundstücke ertheilt werden müße.“ Das dies nun eine mühselige Arbeit
sei, bedürfe es doch wohl keiner näheren Erörterung; „und müßte unseres Erachtens
von denjenigen vergütet werden, zu deren Nutzen solche ertheilt, also von denjenigen
Dorfstraße in Heek, 1920er Jahre
(Foto: Klaus Wiethaup)