D o r f g e s c h i c h t e n
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bereit, eine Bekanntmachung zu erlassen, die von den Polizeidienern Büscher in Heek
und Lösbrock in Nienborg ortsüblich bekanntgemacht wurde. Außerdem beauftragte
er sie, die Örtlichkeit zu inspizieren und auf mögliche Täter zu achten:
„
Bekanntmachung
. Es ist in letzter Zeit wie-
derholt darüber Klage geführt worden, daß im
hies. Amtsbezirk, namentlich in den an der Din-
kel belegenen Weiden, durch unberechtigtes
Viehhüten, Grasschneiden etc., Weidefrevel
verübt werden.
Ich mache auf das strafbare dieses Verge-
hens mit dem Bemerken aufmerksam, daß die Polizeidiener strikte angewiesen sind, auf die
Thäterschaft zu fahnden und alle zur Anzeige gelangenden Fälle strenge Bestrafung auf
Grund der § 18 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1884 – Geldstrafe bis 150
Mark – nach sich ziehen. Nienborg, den 23. Mai 1891.“
Dinkel und Wassermühle in Heek
(Foto: Klaus Wiethaup)
Hätten die Gemeinden Heek und Nienborg eigene „Flurschützen“ angestellt, wie es
die Königliche Regierung in Münster im Juli 1826 dem damaligen Bürgermeister Louis
von Plönies vorschlug, so wäre das vorbeschriebene Übel wohl nicht eingetreten. Die
Abteilung des Innern der Regierung hatte 1826 eine Bekanntmachung im Amtsblatt
wegen
„Verhütung des Schadens des Viehes ohne Hirten“
veröffentlicht, worin sie die Ge-
fahren beschrieb und die Bürgermeister auf das „wünschenswerthe Ansetzen von Flur-
schützen“ aufmerksam machten.
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„Flurschützen“ waren eine Art Feldpolizei zur Über-
wachung der Landschaft.
„Wenn gleich wider den Willen der Gemeinden diese nicht ange-
stellt werden können, so verheißt es doch der eigene Vortheil der Grundbesitzer, daß dies
geschehe“
, empfahl die Regierung und beauftragte die Bürgermeister,
„da wo es nöthig
sein mögte, die Gemeinden dafür geneigt zu machen.“
Dies benötige jedoch Zeit und Be-
ratung. Bis dahin sollten die Polizeidiener damit beauftragt werden,
„welchen die Hälfte
der Strafe als Denuntiations-Antheil zu zubilligen ist.“
Sollten die Gemeinden die Anstellung eines
„Flurschützen“
wünschen, so müsse da-
rauf geachtet werden, dass möglichst ein Invalide, der jedoch kein Ortseinwohner sein
dürfe, angestellt werde,
„weil diese letzteren durch besondere Verhältnisse abgehalten wer-
Dinkel an der ehemaligen Wassermühle in Heek
(Foto: Klaus Wiethaup)