D o r f g e s c h i c h t e n
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„… und wenn ich bitten darf – die Grenzlinie – des Pfarrers –
puncto der in Rede stehenden Sache geneigtest feststellen zu wollen.“
Ein „ewiger“ Streit zwischen Bürgermeister und Pfarrer um Zuständigkeiten
„Die Kirmeß oder Kirchmeßfeier hat heutigen Tages weder Zweck noch Bedeutung.
Die Kirchmeße sind vor grauen Zeiten […] entstanden, bei Gelegenheit einer kirchli-
chen Feier, wo deshalb ein Zusammenschluß von Menschen stattfand und diese Ge-
legenheit von Kaufleuten zur Aufstellung von Buden, und von Schenkwirthen zu Tanz-
lustbarkeiten benutzt wurde. Der Name schon „Kirch-Meße“ deutet auf den kirchlichen
Ursprung. […] Die Kirchweihen sind hier für das Bisthum Münster auf einen und den-
selben Sonntag gelegt / dagegen haben die Kirmeßen resp. das Aufstellen von Buden
und die Tanzgelage nicht aufgehört. Dieselben kommen hier wie an anderen Orten der
Umgegend allerdings nur an Sonntagen vor; dieselben aber auf einen Wochentag zu
verlegen, dazu ist weniger Grund vorhanden, vielmehr würde die Verlegung der Kir-
meß störend auf den Verkehr einwirken, da dieselben dann – zum Nachtheil der Buden
und Schenkwirthe – wenig besucht und von den Besuchenden ein Arbeitstag versäumt
würde. Dagegen möchte es wünschenswert erscheinen, die Kirmeßtage überhaupt zu
beschränken, wo an den Orten / Nienborg, Heek / zweimal eine Kirmeß, / d.h. Aufstel-
lung von Buden und Tanzgelage / gehalten wird.“
Vorgenanntes Schreiben sandte Bürgermeister August von Martels auf Haus Horst
am 14. Dezember 1836 an den Ahauser Landrat Theodor von Heyden.
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Anlass war
zum wiederholten Male die unterschiedliche Auffassung zwischen der weltlichen und
kirchlichen Obrigkeit was die Sonn- und Feiertage betraf, an denen Kirmessen und
Tanzlustbarkei-
ten mit kirchli-
chen Festen zu-
sammenfielen.
Nach der Ver-
ordnung der Kö-
niglichen Re-
gierung von Mai
1822, war bei
Festen des Kir-
chenpatrons o-
der bei Prozes-
sionen jede lär-
mende Vergnü-
gung, nament-
lich der Ge-
brauch von Mu-
sik untersagt
worden. Hier-
von Ausnahmen zu machen, war aber dem Landrat gestattet worden. 1837, als das
Nienborger Schützenfest anstand, hatte Pastor Schwicking den Bürgermeister an die
oft bei solchen Feiern erlebten Auswüchse erinnert und seine Bedenken geäußert,
zumal das Schützenfest mit einem katholischen Feiertrag zusammenfiel. Von Martels
kontaktierte daraufhin den Landrat, der ihm riet „dem Wunsche der Nienborger Schüt-
zengesellschaft nicht entgegen zu sein, und die polizeiliche Genehmigung unter dem
Beding hierdurch zu erteilen, daß Euer Hochwohlgeboren die Verantwortlichkeit für
Nienborg – Burgbereich, 1930er Jahre
(Foto: Klaus Wiethaup)